9a.1 Ergänzend zu den Regelungen in § 9 stellt der Auftragnehmer die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung („Data Act") sicher, soweit deren Bestimmungen auf die vertragsgegenständliche SaaS-Plattform NessyCloud Anwendung finden.
9a.2 Der Auftraggeber hat gemäß Art. 25 Data Act das Recht, sämtliche Auftraggeber-Daten, die er in NessyCloud eingegeben, erzeugt oder hochgeladen hat, einschließlich aller Metadaten und Konfigurationen, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (z. B. JSON, CSV, XML oder über eine API-Schnittstelle) zu exportieren. Der Export muss innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach Anforderung durch den Auftraggeber abgeschlossen sein.
9a.3 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter (Anbieterwechsel) gemäß Art. 25–29 Data Act. Hierzu gewährt der Auftragnehmer:
eine Übergangsfrist von 60 (sechzig) Kalendertagen nach Vertragsende, in der der Auftraggeber den vollständigen Datenexport durchführen und die Migration zu einem alternativen Anbieter abschließen kann (Parallelbetriebs- und Migrationszeitraum);
angemessene technische Unterstützung (Transferhilfe) beim Wechsel, insbesondere durch Bereitstellung von Exportfunktionen, Dokumentation der Datenformate und -strukturen sowie technische Ansprechpartner für Migrationsfragen;
sofern technisch möglich, eine direkte Übertragung der Auftraggeber-Daten an den vom Auftraggeber benannten Nachfolgeanbieter.
9a.4 Der Auftragnehmer erhebt für den Datenexport gemäß Absatz 2 und die Transferhilfe gemäß Absatz 3 keine zusätzlichen Entgelte, die über die im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen hinausgehen, soweit der Data Act eine unentgeltliche Bereitstellung vorschreibt. Für darüber hinausgehende technische Unterstützung (z. B. individuelle Migrationsskripte, Datenkonvertierung in nicht standardmäßige Formate) kann der Auftragnehmer angemessene Kosten auf Basis des tatsächlichen Aufwands in Rechnung stellen; diese sind vorab transparent zu kommunizieren.
9a.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine technischen, vertraglichen oder wirtschaftlichen Barrieren zu errichten, die den Auftraggeber an einem Anbieterwechsel hindern oder diesen unangemessen erschweren könnten (Verbot von Lock-in-Effekten gemäß Art. 25 Abs. 2 Data Act).
9a.6 Die Pflichten aus diesem § 9a bestehen neben und unabhängig von den Rechten des Auftraggebers aus § 9 (DSGVO-Datenlöschung und -rückgabe). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Anforderungen des Data Act und der DSGVO gilt das jeweils strengere Schutzniveau zugunsten des Auftraggebers.